24 Stunden Pflege/ Rechtliche Grundlage
Pflegevermittlung Weishaupt garantiert zu 100 % legale Beschäftigung des eingesetzten Personals. Bei uns gibt es keine Schwarzarbeit, keine scheinselbstständige Beschäftigung oder andere prekäre Arbeitsverhältnisse.
Unser Konzept:
Wir vermitteln Ihnen Pflegepersonal, welches bei unserem Kooperationspartner sozialversicherungspflichtig angestellt ist. Sie erhalten von uns eine Kopie des Formulars A 1 (vormals E 101) und damit den Nachweis, dass unser Kooperationspartner das Personal legal beschäftigt und alle notwendigen Abgaben in dem Heimatland abführt. Dieses Formular wird von dem Entsendestaat ausgestellt (Quelle:http://www.zus.pl)
Die Legalität dieses Konzeptes wird eingehalten, wenn Sie als Leistungsempfänger keinen direkten Einfluss auf die Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben ausüben und keine Dienst-/Freizeitpläne für das entsandte Personal erstellen. Ferner darf der entsendete Mitarbeiter nicht in eigene Betriebsabläufe eingebunden werden und die Vergütung darf nicht zeitbezogen sondern ergebnisorientiert erfolgen (Quelle: BGBl. I 004 Nr. 6,S. 937, &1 BeschVO)
Wir haben hierfür eine optimale Lösung entwickelt:
Wir legen den genauen Aufgabenkreis der Mitarbeiterin vorab exakt fest. Die entsandte Mitarbeiterin verfügt über umfassende Erfahrung bei der Ausübung der Betreuungstätigkeiten. Ihren genauen Bedarf teilen Sie uns durch den Bedarfsfragebogen mit (verlinken). Die Mitarbeiterin, die dann bei Ihnen tätig wird, kann alle Aufgaben selbstständig ausführen, da der genaue Aufgabenbereich vorab exakt festgelegt und vertraglich vereinbart wurde.
Sie treten bei dem Modell als Auftraggeber auf – nicht als Arbeitgeber mit umfangreichen Pflichten
Weitere Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe aus Osteuropa zu beschäftigen:
1. Beschäftigung von selbstständig tätigen osteuropäische Betreuerin
Es ist nach geltender Rechtsprechung illegal, osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt als Selbstständige zu beschäftigen. Sie sind de facto abhängig tätig, also Angestellte des Haushalts, so der Richter, der sich damit der unter Behörden vorherrschenden Ansicht anschließt. Ferner wohnen Sie bei diesem Modell meist mit im Haushalt. Es ist jedoch rechtlich legal, wenn eine selbstständig tätige Betreuerin für mehrer Kunden Hauswirtschaft, Pflege und Betreuungsleistungen übernimmt und nicht in dem Haushalt der zu betreuenden Person wohnt. Ferner ist es wichtig, dass die Betreuerin auf eigenes Unternehmerrisiko hat.
2. Beschäftigung von Haushaltshilfen, vermittelt durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung:
Sie treten bei diesem Modell selbst als Arbeitgeber auf und beschäftigen die Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber sind für die Einhaltung des deutschen Arbeitsrechts verantwortlich: Sie müssen die gesetzlichen Urlaubsansprüche, den Mindestlohn, die wöchentliche Arbeitszeit und die Abführung der Sozialabgaben selbst verantworten. Sie haben vor Ort keinen Ansprechpartner wie unsere Pflegevermittlungsagentur, die Ihnen während der gesamten Zeit zur Verfügung steht. Wenn Sie Probleme mit der Mitarbeiterin haben, erhalten vermitteln wir Ihnen in kurzer Zeit eine andere Mitarbeiterin.
http://www.ba-auslandsvermittlung.de/
3. Die illegale Beschäftigung
Sind die ausländischen Arbeitskräfte nicht über die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) de Bundesagentur für Arbeit oder durch ein legales Dienstleistungsunternehmen, wie Pflegevermittlung Weishaupt, vermittelt, dann arbeiten sie illegal in Deutschland. Dies gilt auch für die „scheinselbstständige“ Kraft, die in Wirklichkeit in der Weise in den Haushalt der pflegebedürftigen Person eingegliedert ist und wohnt, dass es sich um eine abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sollte festgestellt werden, dass Zahlungen nicht korrekt abgeführt wurden, werden nicht gezahlte Beträge nacherhoben. Es sind somit bei einer Scheinselbstständigkeit für die gesamte Dauer der Beschäftigung Sozialabgaben nachträglich zu entrichten. Arbeitgeber müssen zudem eine Säumnisgebühr für die Beiträge zahlen. Zudem kann der Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 111 SGB IV):
Noch schlimmere Folgen kann ein Unfall haben: Dann müssen Arbeitgeber der verletzten Arbeitskraft neben den Heilbehandlungskosten für Arzt, Krankenhaus, Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel, unter Umständen auch eine lebenslange Unfallrente zahlen. Im Übrigen gilt das nicht nur, wenn die Haushaltshilfe in der Wohnung des Arbeitgebers verunglückt, sondern auch schon auf dem Weg zum Arbeitsplatz.
Schließlich wird Schwarzarbeit auch dann zum Problem, wenn sich herausstellt, dass die Betreuerin / Haushaltshilfe mitsamt Schmuck, Geld, Haustürschlüssel, Porzellan oder sonstigen Wertgegenständen verschwindet. Ein Arbeitgeber, der die Polizei in Kenntnis setzt, kann sich dann gleich mit anzeigen.
Wir raten dringend davon ab, eine Arbeitskraft illegal zu beschäftigen!