Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade
Alles deutet darauf hin, dass ab 2017 auf das neue Begutachtungssystem umgestellt wird. Damit soll es künftig fünf Pflegegrade statt bisher drei Pflegestufen geben. Im Gesetz wird nun das umgesetzt, was seit fast zehn Jahren bereits angedacht und überprüft wurde – die Erweiterung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und somit die Gleichbehandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen.
Warum ist eine Umstellung notwendig?
Die Pflegeversicherung hatte bei ihrer Einführung vor 20 Jahren vor allem Menschen mit körperlichen Einschränkungen im Blick. Entscheidend war, wie mobil ein Pflegebedürftiger noch ist, und ob er sich selbst anziehen und ernähren kann. Im Laufe der Jahre hat sich diese Betrachtungsweise jedoch als nicht ausreichend herausgestellt. Menschen mit Demenz sind zwar oft körperlich noch in der Lage, bestimmte Dinge zu tun, haben aber vergessen, wie die einzelnen Handlungsschritte ausgeführt werden. Meist brauchen sie daher rund um die Uhr Anleitung und Betreuung durch andere. Das neue Verfahren zur Begutachtung schließt nun geistige und psychische Beeinträchtigungen mit ein. In Zukunft soll es keine Rolle mehr spielen, ob körperliche oder geistige Gebrechen zur Pflegebedürftigkeit führen.
Ich bin pflegebedürftig, was ändert sich durch das neue Gesetz für mich?
Anstelle der drei Pflegestufen soll es ab 2017 fünf Pflegegrade geben. Wichtig bei der Einstufung wird künftig sein, wie selbstständig der Versicherte noch ist – das heißt, ob er oder sie auf die Unterstützung von anderen angewiesen ist. Mit dem neuen Verfahren fällt auch das Zählen von Minuten, die zur Pflege nötig sind, durch den Gutachter weg.
Wie läuft die Begutachtung nach dem neuen Verfahren ab?
Das Maß für die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit soll zukünftig der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein – also wie selbstständig er ohne Hilfe und Unterstützung von anderen sein Leben führen kann. Hierfür gibt der Gutachter seine Einschätzung ab. Sechs Lebensbereiche sind dabei von Bedeutung.
- Mobilität
- geistige und kommunikative Fähigkeiten
- Verhalten
- Selbstversorgung
- Umgang mit Erkrankungen und Belastungen
- soziale Kontakte.
In jedem Bereich werden je nach Stärke der Beeinträchtigung Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Bei der bisherigen Einstufung in Pflegestufen wird nur der Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung erfasst.
Quelle: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegeversicherung.html