Pflegehilfe Senioren
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Pflegeversicherung: Das ändert sich durch das neue Pflegestärkungsgesetz

Aus drei Pfle­gestufen werden fünf Pfle­gegrade

Alles deutet darauf hin, dass ab 2017 auf das neue Begut­achtungs­system umge­stellt wird. Damit soll es künftig fünf Pfle­gegrade statt bisher drei Pfle­gestufen geben. Im Gesetz wird nun das umge­setzt, was seit fast zehn Jahren bereits angedacht und über­prüft wurde – die Erweiterung des Begriffs der Pflegebedürftig­keit und somit die Gleichbe­hand­lung von geistigen und körperlichen Einschränkungen.

Warum ist eine Umstellung notwendig?

Die Pflege­versicherung hatte bei ihrer Einführung vor 20 Jahren vor allem Menschen mit körperlichen Einschränkungen im Blick. Entscheidend war, wie mobil ein Pflegebedürftiger noch ist, und ob er sich selbst anziehen und ernähren kann. Im Laufe der Jahre hat sich diese Betrachtungs­weise jedoch als nicht ausreichend heraus­gestellt. Menschen mit Demenz sind zwar oft körperlich noch in der Lage, bestimmte Dinge zu tun, haben aber vergessen, wie die einzelnen Hand­lungs­schritte ausgeführt werden. Meist brauchen sie daher rund um die Uhr Anleitung und Betreuung durch andere. Das neue Verfahren zur Begut­achtung schließt nun geistige und psychische Beein­trächtigungen mit ein. In Zukunft soll es keine Rolle mehr spielen, ob körperliche oder geistige Gebrechen zur Pflegebedürftig­keit führen.

Ich bin pflegebedürftig, was ändert sich durch das neue Gesetz für mich?

Anstelle der drei Pfle­gestufen soll es ab 2017 fünf Pfle­gegrade geben. Wichtig bei der Einstufung wird künftig sein, wie selbst­ständig der Versicherte noch ist – das heißt, ob er oder sie auf die Unterstüt­zung von anderen angewiesen ist. Mit dem neuen Verfahren fällt auch das Zählen von Minuten, die zur Pflege nötig sind, durch den Gutachter weg.

Wie läuft die Begut­achtung nach dem neuen Verfahren ab?

Das Maß für die Einschät­zung von Pflegebedürftig­keit soll zukünftig der Grad der Selbst­ständig­keit eines Menschen sein – also wie selbst­ständig er ohne Hilfe und Unterstüt­zung von anderen sein Leben führen kann. Hierfür gibt der Gutachter seine Einschät­zung ab. Sechs Lebens­bereiche sind dabei von Bedeutung.

  • Mobilität
  • geistige und kommunikative Fähig­keiten
  • Verhalten
  • Selbst­versorgung
  • Umgang mit Erkrankungen und Belastungen
  • soziale Kontakte.

In jedem Bereich werden je nach Stärke der Beein­trächtigung Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden. Die Gesamt­punkt­zahl entscheidet über den Pfle­gegrad. Bei der bisherigen Einstufung in Pfle­gestufen wird nur der Hilfebedarf bei Körper­pflege, Ernährung, Mobilität und haus­wirt­schaftlicher Versorgung erfasst.

Quelle: http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegeversicherung.html